Die Berufung der Kläger gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Kläger zu 1) und 2) zu je 1/4 und der Kläger zu 3) zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Papeterie in ein Bestattungshaus.
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