BVerwG - Beschluss vom 16.01.2002
4 BN 27.01
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 98;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.12.2000 - 7a D 60/99.NE,

Umfang der gerichtlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung im Normenkontrollverfahren

BVerwG, Beschluss vom 16.01.2002 - Aktenzeichen 4 BN 27.01

DRsp Nr. 2009/23937

Umfang der gerichtlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung im Normenkontrollverfahren

Die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens durch ein Normenkontrollgericht kann nur dann als verfahrensfehlerhaft beanstandet werden, wenn das Gericht für sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde in Anspruch nimmt oder wenn es sich in einer Frage für sachkundig hält, in der seine Sachkunde ernstlich zweifelhaft ist, ohne dass es für die Beteiligten und das zur Nachprüfung berufene Revisionsgericht überzeugend darlegt, das ihm das erforderliche Fachwissen in genügendem Maße zur Verfügung steht.

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 2000 werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 98;

Gründe: