OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.04.1999
21 A 3636/97
Normen:
BauO NRW 1984 § 80 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, S. 4; BauO NRW 1995 § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 4; BauPrüfVO NRW 1984 §§ 18, 19; BauPrüfVO NRW 1995 § 21;
Fundstellen:
BauR 2000, 1322
BauR 2000, 1323

Übertragung von Prüftätigkeiten auf einen Prüfingenieur)

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999 - Aktenzeichen 21 A 3636/97

DRsp Nr. 2000/8630

Übertragung von Prüftätigkeiten auf einen Prüfingenieur)

»1. Einem Prüfingenieur für Baustatik können Prüftätigkeiten in einem konkreten Baugenehmigungsverfahren sowohl durch öffentlich-rechtlichen Vertrag als auch durch Verwaltungsakt übertragen werden. 2. Die Einbindung des Prüfingenieurs in das bauaufsichtliche Verfahren auf Seiten der Bauaufsichtsbehörde ist bereits in der Anerkennung als Prüfingenieur angelegt und führt zu seiner Bindung an vergütungsregelnde Verwaltungsvorschriften, die auf die einschlägigen Gebührensätze der AVwGebO NRW verweisen. 3. Die in einem Prüfauftrag enthaltene Mitteilung, welche Vergütung der Prüfingenieur für die Ausführung des Auftrages erhält bzw. nach welchen Grundsätzen die Vergütung zu berechnen ist, ist regelmäßig ein bloßer Hinweis auf die für die Vergütung einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. 4. Der Vergütungsanspruch eines Prüfingenieurs für Baustatik unterliegt - in entsprechender Anwendung - der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB."

Normenkette:

BauO NRW 1984 § 80 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, S. 4; BauO NRW 1995 § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 4; BauPrüfVO NRW 1984 §§ 18, 19; BauPrüfVO NRW 1995 § 21;
Fundstellen
BauR 2000, 1322
BauR 2000, 1323