BGH - Urteil vom 23.02.2023
I ZR 155/21
Normen:
UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 2; GlüStV (2012) § 5 Abs. 5; GlüStV (2021) § 5 Abs. 7;
Fundstellen:
BB 2023, 961
GRUR 2023, 732
MDR 2023, 715
NJW 2023, 9
NJW-RR 2023, 956
WRP 2023, 705
ZUM 2023, 526
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 39 O 11031/19
OLG München, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 7179/20

Übertragung der wettbewerbsrechtlichen Prüfungspflicht durch den Rundfunkveranstalter auf ein anderes konzernangehöriges Unternehmen; Haftung des Rundfunkveranstalters bei einer unzureichenden Prüfung durch dieses Unternehmen

BGH, Urteil vom 23.02.2023 - Aktenzeichen I ZR 155/21

DRsp Nr. 2023/5279

Übertragung der wettbewerbsrechtlichen Prüfungspflicht durch den Rundfunkveranstalter auf ein anderes konzernangehöriges Unternehmen; Haftung des Rundfunkveranstalters bei einer unzureichenden Prüfung durch dieses Unternehmen

Ein Rundfunkveranstalter, der seine wettbewerbsrechtliche Prüfungspflicht auf ein anderes konzernangehöriges Unternehmen überträgt, kann für eine unzureichende Prüfung durch dieses Unternehmen nach § 8 Abs. 2 UWG haften.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 6. Zivilsenat - vom 16. September 2021 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landgerichts München I - 39. Zivilkammer - vom 9. November 2020 teilweise abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen, als hinsichtlich der TV-Werbespots für MrGreen.de und für Rizkcasino.de zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.

Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 2; GlüStV (2012) § 5 Abs. 5; GlüStV (2021) § 5 Abs. 7;

Tatbestand