OVG Saarland - Urteil vom 02.03.2016
1 A 32/15
Normen:
SVwVfG § 60; KAG § 1; KAG § 2 Abs. 1; KAG § 4; KAG § 6; StrG LSA § 23 Abs. 5 S. 1; FStrG § 1 Abs. 4 Nr. 1; FStrG § 5 Abs. 3; AWGS § 1 Abs. 1; KSVG § 5 Abs. 3; KSVG § 35 S. 1 Nr. 26;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1750/12

Übertragung der Aufgabe der örtlichen Abwasserbeseitigung nach Abschluss der ODR-Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Träger der Straßenbaulast einer Ortsdurchfahrt auf einen Zweckverband; Befugnis eines Abwasserzweckverbands als Funktionsnachfolger der Gemeinde im Aufgabenfeld der örtlichen Abwasserbeseitigung zur Kündigung der ODR-Vereinbarung; Erhebung von Niederschlagswassergebühren für Ortsdurchfahrten von Landstraßen

OVG Saarland, Urteil vom 02.03.2016 - Aktenzeichen 1 A 32/15

DRsp Nr. 2016/5519

Übertragung der Aufgabe der örtlichen Abwasserbeseitigung nach Abschluss der ODR-Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Träger der Straßenbaulast einer Ortsdurchfahrt auf einen Zweckverband; Befugnis eines Abwasserzweckverbands als Funktionsnachfolger der Gemeinde im Aufgabenfeld der örtlichen Abwasserbeseitigung zur Kündigung der ODR-Vereinbarung; Erhebung von Niederschlagswassergebühren für Ortsdurchfahrten von Landstraßen

Nach saarländischem Straßen- und Kommunalabgabenrecht sind Vereinbarungen, die in Anwendung der unter der Federführung des Bundesministeriums für Verkehr erstellten Ortsdurchfahrtenrichtlinien zwischen den Trägern der Straßenbaulast geschlossen werden und deren Regelungen richtlinienkonform umsetzen, zulässig. Sie beinhalten keinen unwirksamen Abgabenverzicht. Wird die Aufgabe der örtlichen Abwasserbeseitigung nach Abschluss einer ODR-Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Träger der Straßenbaulast einer Ortsdurchfahrt von der Gemeinde auf einen Zweckverband übertragen, so ist die ODR-Vereinbarung auch für den Zweckverband, der beschränkt auf das Aufgabengebiet der Abwasserbeseitigung Funktionsnachfolger der Gemeinde ist, verbindlich.