OLG Nürnberg - Endurteil vom 24.09.2019
6 U 521/17
Normen:
BGB a.F. § 633; ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 7527/00

Überschreitung von Baukosten als Mangel einer ArchitektenleistungAngemessenheit eines ToleranzzuschlagsWersteigerung eines ObjektsHaftung aus positiver Vertragsverletzung

OLG Nürnberg, Endurteil vom 24.09.2019 - Aktenzeichen 6 U 521/17

DRsp Nr. 2023/71

Überschreitung von Baukosten als Mangel einer Architektenleistung Angemessenheit eines Toleranzzuschlags Wersteigerung eines Objekts Haftung aus positiver Vertragsverletzung

In der Überschreitung einer mit einem Architekten vereinbarten Bausumme kann ein Schaden in den überschießenden Baukosten liegen; ein Bauherr erleidet jedoch insoweit keinen Schaden, als der zu seinen Lasten gehende Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt hat.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 07.02.2017 in Ziffer 1. des Tenors wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57.911,16 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit 27.09.2000 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

3.

Das Urteil des Landgerichts ist in Ziffer 3 und 5 des Tenors nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Auch dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen

Beschluss