Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 07.02.2017 in Ziffer 1. des Tenors wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57.911,16 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit 27.09.2000 zu zahlen.
2.Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
3.Das Urteil des Landgerichts ist in Ziffer 3 und 5 des Tenors nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Auch dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
5.Die Revision wird nicht zugelassen
Beschluss
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