OLG Hamburg, Urteil vom 18.12.1998 - Aktenzeichen 12 U 12/96
DRsp Nr. 2000/5407
Überprüfung von Vorarbeiten eines Architekten
Hat ein für den Bauherrn tätig gewesener Architekt darauf hingewiesen, daß hinsichtlich einer Grenzbebauung noch eine genaue Vermessung erforderlich sei, und übernimmt ein nachfolgender Architekt die Arbeitsergebnisse ungeprüft, so haftet er für die Folgen eines Überbaus. Den Bauherrn trifft ein Mitverschulden, wenn er den nachfolgenden Architekten nicht darauf hingewiesen hat, daß eine Vermessung nicht durchgeführt worden ist.