BGH - Beschluss vom 12.07.2016
KRB 16/15
Normen:
StPO § 349 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 3; GWB § 84;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen V-4 Kart 2/13 (OWi)

Überprüfung einer im Kartellordnungswidrigkeitenverfahren ergangenen Entscheidung eines Oberlandesgerichts (OLG); Bindende Verweisung im Rechtsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - Aktenzeichen KRB 16/15

DRsp Nr. 2016/13717

Überprüfung einer im Kartellordnungswidrigkeitenverfahren ergangenen Entscheidung eines Oberlandesgerichts (OLG); Bindende Verweisung im Rechtsbeschwerdeverfahren

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nur derjenige anfechtungsberechtigt, dessen Beschwer sich aus dem Tenor und nicht nur aus den Entscheidungsgründen ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2015 - 3 StR 304/15 und vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 56/15 jeweils mwN). Die Voraussetzungen liegen dann nicht vor, wenn der Beschwerdeführer nicht als Betroffener verurteilt wurde.

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. September 2014 wird als unzulässig verworfen (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 3; GWB § 84;

Gründe