OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.07.2022
6 A 798/22.A
Normen:
VwGO § 55a Abs. 5 S. 2; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2469/21

Überprüfung des Versendevorgangs bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs als anwaltliche Sorgfaltspflicht

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2022 - Aktenzeichen 6 A 798/22.A

DRsp Nr. 2022/11715

Überprüfung des Versendevorgangs bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs als anwaltliche Sorgfaltspflicht

Die anwaltliche Sorgfaltspflicht erfordert bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung eines Schriftsatzes im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs die Kontrolle, ob der Eingang des elektronischen Dokuments bei Gericht entsprechend § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO bestätigt worden ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte.

Normenkette:

VwGO § 55a Abs. 5 S. 2; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von den Klägern allein geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor.