Der Bebauungsplan Nr. 60539/04 H. Straße in L. -F. /B. der Stadt L. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan, der eine denkmalgeschützte Hofanlage mit umliegenden Grünflächen sowie angrenzende Wohnbebauung im L1. Ortsteil F. überplant.
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