VGH Bayern - Urteil vom 01.06.2021
3 B 20.1555
Normen:
BayBG Art. 97 Abs. 1 S. 1; BayBG Art. 2; BayBG Art. 97 Abs. 2 S. 1; ZPO § 699; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 19.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen W 1 K 18.1441

Übernahme der Erfüllung eines Schmerzensgeldanspruchs eines Polizeibeamten gegen einen Dritten als Schädiger durch seinen Dienstherrn

VGH Bayern, Urteil vom 01.06.2021 - Aktenzeichen 3 B 20.1555

DRsp Nr. 2021/10732

Übernahme der Erfüllung eines Schmerzensgeldanspruchs eines Polizeibeamten gegen einen Dritten als Schädiger durch seinen Dienstherrn

Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Schmerzensgeld im Sinn des Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG kann sich auch aus einem Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO) ergeben (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, BayVGH, U.v. 16.12.2020 - 3 B 20.1553 - und U.v. 26.2.2021 - 3 BV 20.1258 - jeweils juris).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BayBG Art. 97 Abs. 1 S. 1; BayBG Art. 2; BayBG Art. 97 Abs. 2 S. 1; ZPO § 699; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4;

Tatbestand

Der Kläger, ein Polizeibeamter im Dienst des Beklagten, begehrt die Übernahme der Erfüllung eines Schmerzensgeldanspruchs gegen einen Dritten (Schädiger) durch seinen Dienstherrn gemäß Art. 97 BayBG.