BGH - Beschluss vom 11.05.2021
VI ZB 26/20
Normen:
ZPO § 130a;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 06.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 5316/19
OLG München, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 83/20

Übermittlung der Berufungsschrift durch das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ohne qualifizierte elektronische Signatur

BGH, Beschluss vom 11.05.2021 - Aktenzeichen VI ZB 26/20

DRsp Nr. 2021/10172

Übermittlung der Berufungsschrift durch das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ohne qualifizierte elektronische Signatur

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Februar 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Normenkette:

ZPO § 130a;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.