Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Der Kläger begehrt die Entfernung einer ursprünglich nur überdachten, jetzt geschlossenen Rampe auf dem Grundstück des Beklagten, soweit diese in den Bauwich hineinragt, hilfsweise eine jährliche Überbaurente von 1.500 DM.
Dem liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am 2. Dezember 1974 gestattete der Kläger der Rechtsvorgängerin des Beklagten, die Rampenüberdachung im Bauwich zu errichten (Bl. 7 GA). Weiter wurde bestimmt, dass diese Abmachung nur zwischen den Parteien der Vereinbarung Gültigkeit haben sollte.
1995 erwarb der Beklagte das Grundstück zu Eigentum. Die vom Kläger daraufhin begehrte Beseitigung der Rampenüberdachung lehnte er ab.
Der Kläger meint, nicht mehr zur Duldung der Rampenüberdachung im Bauwich verpflichtet zu sein. Andernfalls schulde der Beklagte eine Überbaurente.
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