VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 24.01.2013
5 S 913/11
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 215 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2013, 489
ZfBR 2013, 496

Trennungsgebot bei Festsetzung eines Sondergebiets für einen Einkaufsmarkt für Nahversorgung neben einem reinen Wohngebiet

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2013 - Aktenzeichen 5 S 913/11

DRsp Nr. 2013/4955

Trennungsgebot bei Festsetzung eines Sondergebiets für einen "Einkaufsmarkt für Nahversorgung" neben einem reinen Wohngebiet

1. Zum Trennungsgebot bei Festsetzung eines Sondergebiets für einen "Einkaufsmarkt für Nahversorgung" neben einem reinen Wohngebiet.2. Festsetzungen in einem Bebauungsplan, mit denen die mit einer festgesetzten baulichen Nutzung (typischerweise) verbundenen Lärmwirkungen so weit vermieden werden sollen, dass sie nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm führen, können nicht im Wege einer "Nachsteuerung" im Baugenehmigungsverfahren nachgebessert oder korrigiert werden, wenn sich herausstellt, dass sie - aufgrund unrealistischer Prämissen - hierzu nicht ausreichend waren. Ein sich daraus ergebender (nicht unbeachtlicher) Abwägungsmangel führt vielmehr zur Unwirksamkeit der entsprechenden Festsetzungen bzw. des gesamten Bebauungsplans (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989 - 4 NB 8.89 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG/BauGB Nr. 27).

Tenor

Der Bebauungsplan "Am Rußheimer Weg" der Gemeinde Dettenheim vom 21. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 215 Abs. 1;

Tatbestand