OVG Hamburg - Beschluss vom 07.01.2013
2 Bf 98/12.Z
Normen:
BauGB § 31 Abs. 1; HBauO § 63; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 5; BauNVO § 15 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2635/10

Treffen einer Entscheidung über eine Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB i.R.e. Vorbescheids nach § 63 HBauO ohne nachbarlicher Belange in Form des Rücksichtnahmegebots

OVG Hamburg, Beschluss vom 07.01.2013 - Aktenzeichen 2 Bf 98/12.Z

DRsp Nr. 2013/20088

Treffen einer Entscheidung über eine Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB i.R.e. Vorbescheids nach § 63 HBauO ohne nachbarlicher Belange in Form des Rücksichtnahmegebots

1. Die Entscheidung über eine Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB kann auch im Rahmen eines Vorbescheids nach § 63 HBauO regelmäßig nicht gleichsam abstrakt und insbesondere ohne Berücksichtigung nachbarlicher Belange in Form des Rücksichtnahmegebots getroffen werden.2. Eine einem mit dem Grundstückseigentümer nicht identischen Bauherrn erteilte Baugenehmigung berechtigt den Grundstückseigentümer nach den Regelungen der Hamburgischen Bauordnung nicht kraft Gesetzes selbst zur Ausführung des Bauvorhabens oder zu Anträgen auf Änderung dieser Baugenehmigung.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. März 2012 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 40.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 1; HBauO § 63; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 5; BauNVO § 15 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.