OVG Niedersachsen - Beschluss vom 19.11.2008
1 ME 233/08
Normen:
BauGB § 30; BauNVO § 14 Abs. 1; BauNVO § 4; NBauO § 2 Abs. 10; NBauO § 75 Abs. 1 S. 1; NBauO § 89;
Fundstellen:
BRS 73 Nr. 72
BauR 2009, 210
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 80/08

Tierhaltung im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet: Großtier; Hundehaltung; Kleintier; Nebenanlage, untergeordnete; Öffentliches Baurecht; Paddock; Pferdehaltung; Tierschutz

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.11.2008 - Aktenzeichen 1 ME 233/08

DRsp Nr. 2008/24979

Tierhaltung im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet: Großtier; Hundehaltung; Kleintier; Nebenanlage, untergeordnete; Öffentliches Baurecht; Paddock; Pferdehaltung; Tierschutz

1. Zu den Grenzen zulässiger Pferde- und Hundehaltung im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. 2. Zur Berücksichtigung tierschutzrechlicher Gesichtspunkte bei der Baugenehmigung für einen Stall.

Normenkette:

BauGB § 30; BauNVO § 14 Abs. 1; BauNVO § 4; NBauO § 2 Abs. 10; NBauO § 75 Abs. 1 S. 1; NBauO § 89;

Gründe:

Die Antragsteller wenden sich im Beschwerdeverfahren noch gegen die Anordnung, den Hunde- und Pferdebestand auf ihrem Grundstück zu reduzieren, sowie gegen eine Nutzungsuntersagung für "Paddocks" (Pferdekoppeln).

Ihr Grundstück ist im Bebauungsplan D. von 1972 als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Für einen Voreigentümer wurde 1975 der Bau eines Wohnhauses genehmigt und am 7. März 1980 der Bau eines Stalles mit Garage und Geräteraum innerhalb der im Bebauungsplan allgemein festgesetzten Baugrenzen.