OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 12.11.1999 1 M 103/99
Normen:
MVKAG §§ 2, 8;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2000, 822
Tiefenbegrenzung im Straßenbaubeitragsrecht)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 12.11.1999 - Aktenzeichen 1 M 103/99
DRsp Nr. 2001/5049
Tiefenbegrenzung im Straßenbaubeitragsrecht)
»1. Der Ortsgesetzgeber ist nicht gezwungen, stets sämtliche in § 8 Abs. 1 S. 1 MVKAG und § 8 Abs. 10 MVKAG genannten Personengruppen zu Abgabenpflichtigen zu erklären. Es besteht vielmehr insoweit ein ortsgesetzgeberisches Ermessen.2. Im Straßenbaubeitragsrecht ist eine Tiefenbegrenzungsregelung unzulässig bei Grundstücken, die in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S. des § 34BauGB liegen und die insgesamt Baulandqualität haben.3. Eine schlichte Tiefenbegrenzungsregelung, die dazu führt, daß vollständig im Innenbereich gelegene Grundstücke einerseits und in den Außenbereich übergehende Grundstücke andererseits trotz dieser erheblichen sachlichen Unterschiede ohne sachlichen Grund willkürlich gleich behandelt werden, verstößt gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1GG.
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