Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Klägerin begehrt die teilweise Erstattung der Vergütung für eine Pauschalreise aus übergegangenem Recht einer Versicherungsnehmerin.
Der Ehemann der Versicherungsnehmerin schloss mit der Beklagten im Jahr 2017 einen Pauschalreisevertrag für sich, die Versicherungsnehmerin und seine Tochter für einen Reisepreis von insgesamt 3.494 Euro. Sechs Tage vor Reisebeginn trat er von dem Vertrag zurück.
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