OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.01.2022
6 W 1/22 [Kart]
Normen:
GWB § 19 Abs. 1; GWB § 33 Abs. 1; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 935; ZPO § 940; ZPO § 92;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 277/21

Teilnahmerecht an den paralympischen Winterspielen in PekingUnwirksamkeit einer SchiedsgerichtsvereinbarungMarktbeherrschende Stellung des International Paralympics Committee

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2022 - Aktenzeichen 6 W 1/22 [Kart]

DRsp Nr. 2022/5645

Teilnahmerecht an den paralympischen Winterspielen in Peking Unwirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung Marktbeherrschende Stellung des International Paralympics Committee

1. Eine Schiedsgerichtsvereinbarung im Bereich des internationalen Sports, die die Bestimmung und Zusammensetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts dem alleinigen freien Ermessen einer Schiedspartei überlässt, ist unwirksam.2. Der International Paralympics Committee e. V., der nach dem "Ein-Platz-Prinzip" internationale Sportveranstaltungen organisiert, ist hinsichtlich der Zulassung der Athleten zu den von ihm organisierten Sportwettbewerben marktbeherrschend. Er hat daher die Vorgaben des § 19 GWB zu beachten.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 20.12.2021 - 33 O 277/21 aufgehoben.Der Verfügungsbeklagte wird - unter Abweisung des Verfügungsantrags im Übrigen - im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, der Verfügungsklägerin die Teilnahme an den Wettbewerben "Para Snowboard, Banked Slalom SB-LL2, female," und "Para Snowboard, Snowboard Cross SB-LL2, female" während des Sportereignisses Beijing 2022 Paralympic Winter Games auf den Vorschlag des U.S. Paralympics Snowboarding Verbandes zu gestatten.

2.

Der Verfügungsbeklagte trägt 75% der Kosten des Verfügungsverfahrens, die Verfügungsklägerin 25%.

3.