OLG Hamm - Urteil vom 16.09.2008
26 U 31/06
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 420 ; BGB § 634 Nr. 2 ; BGB § 634 Nr. 4 ; BGB § 637 Abs. 1 ; BGB § 637 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 103/05

Teilbarkeit einer Leistung, die ein Surrogat für den ursprünglichen Werkleistungsanspruch darstellt

OLG Hamm, Urteil vom 16.09.2008 - Aktenzeichen 26 U 31/06

DRsp Nr. 2008/21491

Teilbarkeit einer Leistung, die ein Surrogat für den ursprünglichen Werkleistungsanspruch darstellt

Ist ein Schadensersatzanspruch (bzw. Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses der Kosten der Selbstvornahme) ein Surrogat für den ursprünglichen Werkleistungsanspruch, so ist dieser nicht teilbar und ist an die Gläubiger als Gesamtgläubiger zu erbringen. Die Gläubiger haben keinen Anspruch darauf, dass der Schadensersatzbetrag (bzw. Vorschuss) an sie zu je 1/2 ausgezahlt wird.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 420 ; BGB § 634 Nr. 2 ; BGB § 634 Nr. 4 ; BGB § 637 Abs. 1 ; BGB § 637 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2; 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO)

I.

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie die zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat ein Sachverständigengutachten sowie ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Xeingeholt und zudem den Sachverständigen mündlich angehört.

II.

Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg.

Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 50 EUR als Schadensersatz für die Feuchtigkeitsschäden im Wohnzimmer. Anspruchsgrundlage sind §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB.