(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2; 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §
I.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie die zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat ein Sachverständigengutachten sowie ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Xeingeholt und zudem den Sachverständigen mündlich angehört.
II.
Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg.
Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 50 EUR als Schadensersatz für die Feuchtigkeitsschäden im Wohnzimmer. Anspruchsgrundlage sind §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB.
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