OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.05.2022
2 D 109/20.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;

Tatsächliche Gefährdung des außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks eines Eigentümers durch unkontrolliert abfließendes Niederschlagswasser; Gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung des Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2022 - Aktenzeichen 2 D 109/20.NE

DRsp Nr. 2022/9760

Tatsächliche Gefährdung des außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks eines Eigentümers durch unkontrolliert abfließendes Niederschlagswasser; Gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung des Bebauungsplans

Tenor

Der Bebauungsplan 0000 ("B. -K. -Weg/östlich I. L. ") der Stadt X. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan 0000 "B. -K. -Weg/östlich I. L. " der Antragsgegnerin (im Weiteren: Bebauungsplan). Er ist (Mit-)Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks B. -K. -Weg 00 in X. , das nördlich an das Plangebiet angrenzt. In diesem Grenzbereich liegt die vorhandene Geländehöhe bei 248,4 m über NHN (am südlichen Rand des Plangebiets in ca. 230 m Entfernung bei etwa 261,9 m über NHN).