VGH Bayern - Beschluss vom 22.07.2016
8 ZB 15.1304
Normen:
BayStrWG Art. 8; BayStrWG Art. 67 Abs. 3; BayStrWG Art. 67 Abs. 4; BayStrWG Art. 80; BayVwVfG Art. 44 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2-4;
Vorinstanzen:
VG München, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 14.4687

Tatbestandswirkung einer Eintragung einer Straße in das Bestandsverzeichnis; Vorwurf eines fehlerhaften Durchlaufens des einschlägigen Verwaltungsverfahrens; Widmung eines Weges als öffentliche Verkehrsfläche

VGH Bayern, Beschluss vom 22.07.2016 - Aktenzeichen 8 ZB 15.1304

DRsp Nr. 2016/14660

Tatbestandswirkung einer Eintragung einer Straße in das Bestandsverzeichnis; Vorwurf eines fehlerhaften Durchlaufens des einschlägigen Verwaltungsverfahrens; Widmung eines Weges als öffentliche Verkehrsfläche

1. Die Tatbestandswirkung einer Eintragung nach Art. 67 Abs. 3 BayStrWG kann nicht mit dem Vorwurf eines fehlerhaften Durchlaufens des einschlägigen Verwaltungsverfahrens infrage gestellt werden. Ein Nichtigkeitsvorwurf in Bezug auf die Eintragung lässt sich daraus heute nicht mehr herleiten (wie BayVGH, U. v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - VGH n. F. 65, 44).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BayStrWG Art. 8; BayStrWG Art. 67 Abs. 3; BayStrWG Art. 67 Abs. 4; BayStrWG Art. 80; BayVwVfG Art. 44 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2-4;

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der bestehende Weg auf dem Grundstück FlNr. 178/5 der Gemarkung D. nicht als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist. Darüber hinaus will der Kläger seine Berechtigung feststellen lassen, den Weg für den öffentlichen Verkehr zu sperren.

Mit Urteil vom 14. April 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.