Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der bestehende Weg auf dem Grundstück FlNr. 178/5 der Gemarkung D. nicht als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist. Darüber hinaus will der Kläger seine Berechtigung feststellen lassen, den Weg für den öffentlichen Verkehr zu sperren.
Mit Urteil vom 14. April 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
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