BGH - Beschluss vom 15.12.2016
I ZR 241/15
Normen:
UWG § 5 Abs. 1 S. 2; UWG § 5a Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
GRUR 2017, 295
MDR 2017, 290
WRP 2017, 303
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 HKO 28523/13
OLG München, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 4684/14

Stützen der Verurteilung des erstinstanzlichen Gerichts zur Unterlassung auf einen von mehreren Irreführungsaspekten; Werben mit einer Broschüre für den Fernsehempfang über das Internet i.R.d. Produkts Entertain mit der Aussage Sie sparen die monatliche Kabelanschlussgebühr

BGH, Beschluss vom 15.12.2016 - Aktenzeichen I ZR 241/15

DRsp Nr. 2017/1191

Stützen der Verurteilung des erstinstanzlichen Gerichts zur Unterlassung auf einen von mehreren Irreführungsaspekten; Werben mit einer Broschüre für den Fernsehempfang über das Internet i.R.d. Produkts "Entertain" mit der Aussage "Sie sparen die monatliche Kabelanschlussgebühr"

Stützt das erstinstanzliche Gericht seine Verurteilung zur Unterlassung auf einen von mehreren Irreführungsaspekten, die mit einem einheitlichen, auf eine konkrete Verletzungsform bezogenen Klageantrag geltend gemacht werden, so fällt auch der erstinstanzlich nicht berücksichtigte Irreführungsaspekt in der Berufungsinstanz an.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Oktober 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 5 Abs. 1 S. 2; UWG § 5a Abs. 2 S. 1-2;

Gründe

I. Die Parteien bieten Telekommunikationsdienstleistungen an.

I. b) II.