OLG Stuttgart - Beschluss vom 21.01.2021
2 W 7/20
Normen:
GWB § 89a;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 23.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 57/17

Streitwertfestsetzung und Kostenentscheidung im Kartell Schadensersatz-Fällen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2021 - Aktenzeichen 2 W 7/20

DRsp Nr. 2021/1949

Streitwertfestsetzung und Kostenentscheidung im Kartell Schadensersatz-Fällen

1. Zur Streitwertfestsetzung in Kartellschadensersatz-Fällen.2. § 89a Absatz 3 GWB in der Fassung vom 09.06.2017 ist nicht anzuwenden, wenn der Streithelfer den Beitritt vor dem Inkrafttreten der Neuregelung erklärt hat. Auf den Zeitpunkt der Streitverkündung kommt es nicht an.3. § 89a Absatz 3 Satz 1 GWB regelt lediglich die Kostenerstattungspflicht des Gegners bezüglich der Rechtsanwaltskosten des Streithelfers. Auf den Honoraranspruch des Rechtsanwaltes des Streithelfers hat die Vorschrift keinen Einfluss.4. § 89a Absatz 3 GWB ist auch anwendbar, wenn der Schadensersatzanspruch auf § 33 Absatz 3 GWB a.F. gestützt wird.5. Stellt der Kläger einen unbezifferten Zahlungsantrag unter Angabe seiner Mindestvorstellung, so erreicht der Streitwert jedenfalls den vom Kläger angegebenen Mindestbetrag. Geht das Gericht im Urteil über die Mindestvorstellungen des Klägers hinaus, bildet der zugesprochene Betrag den Streitwert ab. Bleibt es hinter den Vorstellungen zurück, richtet sich der Streitwert nach der Mindestvorstellung des Klägers. Wurde die Klage zurückgenommen, bevor das Gericht Feststellungen zur Schadenshöhe treffen konnte, fehlen Anknüpfungspunkte dafür, den Streitwert höher festzusetzen als die geäußerte Mindestvorstellung des Klägers.

Tenor

1. 2.