OLG Braunschweig - Beschluss vom 07.01.2022
4 U 602/21
Normen:
GKG § 45 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 1291
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 4916/19

Streitwertfestsetzung für ein BerufungsverfahrenNicht nachvollziehbare RechtsmittelanträgeWirkung einer Hilfsaufrechnung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.01.2022 - Aktenzeichen 4 U 602/21

DRsp Nr. 2022/2180

Streitwertfestsetzung für ein Berufungsverfahren Nicht nachvollziehbare Rechtsmittelanträge Wirkung einer Hilfsaufrechnung

1. Für die Bestimmung des Streitwerts des Berufungsverfahrens sind die Anträge des Rechtsmittelführers dann nicht unbesehen zugrunde zu legen, wenn die angekündigten Rechtsmittelanträge erkennbar und auf der Hand liegend keinen Sinn ergeben. In einem solchen Fall richtet sich der Streitwert des Berufungsverfahrens, soweit es um den Rechtsmittelführer geht, nach dessen Beschwer durch die angefochtene Entscheidung. 2. Die Wirkung des § 45 Abs. 4 GKG erstreckt sich auf die Wertfestsetzung für das gesamte Berufungsverfahren und beschränkt sich nicht auf einen Mehrwert nur des Vergleichs. 3. Der im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachte und von einem Prozessvergleich erfasste Anspruch des Darlehensgebers auf Wertersatz wegen der Rückabwicklung eines zur Finanzierung der Anschaffung eines Kraftfahrzeuges geschlossenen Darlehensvertrages führt zu einer Erhöhung des Gebührenstreitwerts. Einer Wertaddition mit den von dem Kläger geltend gemachten Ansprüchen aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach dessen Widerruf steht die Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht entgegen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf eine Wertstufe bis 65.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1;

Gründe: