OLG Köln - Beschluß vom 17.02.2000
19 W 31/99
Normen:
ZPO § 3 ;

Streitwertermittlung im selbständigen Beweisverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 19 W 31/99

DRsp Nr. 2000/3590

Streitwertermittlung im selbständigen Beweisverfahren

Die in einem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten, das die Feststellung von Baumängeln zum Gegenstand hat, betreffen einen anderen Streitgegenstand, als die klageweise verfolgten Honoraransprüche des Architekten; sie können deshalb bei der Kostenfestsetzung diesem Verfahren nicht zugeordnet werden.

Normenkette:

ZPO § 3 ;