VGH Bayern - Beschluss vom 18.02.2000
2 C 00.372
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 § 20 Abs. 3 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 § 53 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
VG München, vom 14.01.2000

Streitwertbestimmung bei Baueinstellung

VGH Bayern, Beschluss vom 18.02.2000 - Aktenzeichen 2 C 00.372

DRsp Nr. 2004/18375

Streitwertbestimmung bei Baueinstellung

Bei der Gegenstandswertfestsetzung ist auf den Schaden abzustellen, der sich aus der Baueinstellung als solcher ergibt. Dies ist der Schaden, der daraus resultiert, dass die Umbaumaßnahmen nicht fortgeführt werden können und die beabsichtigte Wohnnutzung für die Dauer der Baueinstellung nicht aufgenommen werden kann.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 § 20 Abs. 3 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 § 53 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers zu 2 gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO aus eigenem Recht erhobene Streitwertbeschwerde ist unbegründet. Wenn es das Verwaltungsgericht auch versäumt hat, bezüglich der beiden verbundenen Verfahren für die Zeit bis zur Verbindung gesonderte Streitwerte festzusetzen, so ist der Streitwertentscheidung im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung zu entnehmen, dass es für das Verfahren des Antragstellers zu 2 einen Streitwert von 8.000 DM zu Grunde gelegt hat. Dieser Streitwert ist jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt.