VGH Bayern - Beschluss vom 01.03.2021
24 C 21.517
Normen:
GkG § 68;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 09.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen W 9 S 21.127

Streitwertbeschwerde mit dem Ziel der Erhöhung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts

VGH Bayern, Beschluss vom 01.03.2021 - Aktenzeichen 24 C 21.517

DRsp Nr. 2021/6043

Streitwertbeschwerde mit dem Ziel der Erhöhung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Normenkette:

GkG § 68;

Gründe

I.

Der Antragsteller erstrebt mit seiner Streitwertbeschwerde die Erhöhung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatte er sich gegen ein vom Beklagten mit Bescheid vom 14. Januar 2021 verhängtes Verbot des Besitzes und Erwerbs von erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen und Munition gewandt. Das Verwaltungsgericht hat seinen entsprechenden Antrag mit Beschluss vom 9. Februar 2021 abgelehnt und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Den Streitwert hat es gem. §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung von 2013) auf 2.500 € festgesetzt.

Mit seiner ausdrücklich namens und in Vollmacht des Antragstellers von seinem Bevollmächtigten erhobenen Streitwertbeschwerde macht der Antragsteller geltend, der Streitwert für das Eilrechtsschutzverfahren sei auf 3.750 € festzusetzen.

II.