Die Beschwerde wird verworfen.
I.
Der Antragsteller erstrebt mit seiner Streitwertbeschwerde die Erhöhung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatte er sich gegen ein vom Beklagten mit Bescheid vom 14. Januar 2021 verhängtes Verbot des Besitzes und Erwerbs von erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen und Munition gewandt. Das Verwaltungsgericht hat seinen entsprechenden Antrag mit Beschluss vom 9. Februar 2021 abgelehnt und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Den Streitwert hat es gem. §§
Mit seiner ausdrücklich namens und in Vollmacht des Antragstellers von seinem Bevollmächtigten erhobenen Streitwertbeschwerde macht der Antragsteller geltend, der Streitwert für das Eilrechtsschutzverfahren sei auf 3.750 € festzusetzen.
II.
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