Der Streitwert wird unter Änderung von Ziffer 3. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. Januar 2021 auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß §§
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist zulässig. Mit ihr erstrebt diese aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), den vom Verwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzten Streitwert auf die Wertstufe bis 19.000 Euro heraufzusetzen. Mit diesem Begehren ist die Beschwerde auch begründet.
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