Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Ihr Einwand, der Streitwert sei nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3
Zwar bemisst sich nach der ständigen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW, an welche die Beschwerde offensichtlich anknüpfen will, der Streitwert in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welches die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens zum Gegenstand hat, ausgehend von §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 2021 -
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