VGH Bayern - Beschluss vom 28.01.2021
22 C 20.2987
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen B 9 S 20.621

Streitwertbemessung bei Rechtsbehelf eines Umweltverbands gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für mehrere Windenergieanlagen

VGH Bayern, Beschluss vom 28.01.2021 - Aktenzeichen 22 C 20.2987

DRsp Nr. 2021/5951

Streitwertbemessung bei Rechtsbehelf eines Umweltverbands gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für mehrere Windenergieanlagen

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1;

Gründe

Die von der Beigeladenen erhobene zulässige Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Streitwertfestsetzung ( § 68 Abs. 1 GKG ) ist unbegründet.