OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21.09.1998 - Aktenzeichen 23 W 44/98
DRsp Nr. 2000/5393
Streitwert im selbständigen Beweisverfahren)
»1. Der Gegenstandswert eines selbständigen Beweisverfahrens bemißt sich nach dem Wert des zu sichernden Anspruchs.2. Dieser Wert richtet sich in der Regel nach der Höhe der vom Sachverständigen ermittelten notwendigen Nachbesserungskosten.3. Stellt der Sachverständige Mängel nicht oder nicht in dem vom Antragsteller vorgegebenen Umfang fest, kommt es auf die nach dem Vorbringen des Antragstellers erforderlichen Nachbesserungskosten an. Fehlt es dazu in der Antragsschrift an konkreten Angaben, sind die Umstände des Falles heranzuziehen.«