OLG Hamburg - Beschluss vom 28.07.2022
5 Ws 42/22 Vollz
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 60; GKG § 68 Abs. 1; StVollzG § 109;
Fundstellen:
StV 2023, 119
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 637 Vollz 13/22

Streitwert für Verfahren hinsichtlich VollzugslockerungenViertausend Euro Streitwert bei Verlegung im offenen VollzugZweitausend Euro Streitwert bei Lockerung im VollzugEintausend Euro Streitwert bei Aufhebung eines Resozialisierungsplans

OLG Hamburg, Beschluss vom 28.07.2022 - Aktenzeichen 5 Ws 42/22 Vollz

DRsp Nr. 2023/3773

Streitwert für Verfahren hinsichtlich Vollzugslockerungen Viertausend Euro Streitwert bei Verlegung im offenen Vollzug Zweitausend Euro Streitwert bei Lockerung im Vollzug Eintausend Euro Streitwert bei Aufhebung eines Resozialisierungsplans

1. Bei der Festsetzung des Streitwerts in Strafvollzugsverfahren nach §§ 52 Abs. 1, 60 GKG ist bei dem Begehren nach Lockerung des Vollzugs ohne Benennung einer bestimmten Lockerungsform von zweitausend Euro auszugehen. 2. Der Streitwert bei der Aufhebung und Neubescheidung eines Resozialisierungsplans beträgt eintausend Euro.

1. Auf die Streitwertbeschwerde vom 12.7.2022 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer als Strafvollstreckungskammer, vom 21.6.2022 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf € 1.000 festgesetzt wird.

2. Die weitergehende Streitwertbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

3. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 60; GKG § 68 Abs. 1; StVollzG § 109;

Gründe:

I.