Die Beschwerde der Klägerin vom 11.04.2022 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.03.2022 in Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 06.05.2022 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß §
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