OLG Köln - Beschluss vom 18.05.2022
6 W 24/22
Normen:
GKG § 51 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 31/21

Streitwert einer negativen Feststellungsklage betreffs der Unterlassung der Verteilung von Pin-Up-Kalendern als Werbegeschenk durch einen Bürodienstleister

OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2022 - Aktenzeichen 6 W 24/22

DRsp Nr. 2023/7653

Streitwert einer negativen Feststellungsklage betreffs der Unterlassung der Verteilung von Pin-Up-Kalendern als Werbegeschenk durch einen Bürodienstleister

1. Der Streitwert eines Unterlassungsbegehrens richtet sich nach dem Interesse des Anspruchstellers, entsprechende Verstöße in Zukunft zu verhindern. 2. Sind Gegenstand des Verfahrens drei Anträge im Bereich des Wettbewerbsrechts mit jeweils unterschiedlichem Streitgegenstand, so erscheint eine Festsetzung des Streitwerts auf 15.000 € angemessen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin vom 11.04.2022 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.03.2022 in Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 06.05.2022 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 51 Abs. 2;

Gründe

Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthafte und zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert zutreffend auf 15.000 € festgesetzt.