Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 19.11.2018, Az.
Die Beschwerde der Beklagtenvertreter wird verworfen.
3.Die Beklagtenvertreter tragen die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens.
I.
Mit der Klage vom 07.06.2017 verlangte der Kläger als Eigentümer einer Immobilie in von den Beklagten als Mietern die Rückgabe am 30.06.2017, gestützt auf eine Kündigung wegen Eigenbedarfs vom 19.10.2016.
Der Kläger kündigte erneut mit Datum vom 02.08.2017 zum 30.04.2018, hilfsweise zum 31.12.2019. Der Kläger kündigte erneut mit Datum vom 19.10.2017 zum 31.12.2019.
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