VGH Bayern - Beschluss vom 02.03.2020
22 AS 19.40037
Normen:
PBefG § 28; PBefG § 29; BayVwVfG Art. 29; BayVwVfG Art. 73; BayEGovG Art. 6; BauGB § 38; BImSchG § 41;

Streit um vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Planfeststellungsbeschluss über die Verlängerung einer Straßenbahnlinie; Beschränkung eines nicht enteignungsbetroffener Dritten auf die Berufung der Verletzung drittschützender Rechte; Anforderungen an die Darlegung von Mängeln der Umweltverträglichkeitsprüfung; Grundlagen für das Recht auf Akteneinsicht im Planfeststellungsverfahren; Erfordernis der Planrechtfertigung; Vorhaben von überörtlicher Bedeutung; Differenzierung zwischen Ansprüchen auf aktiven und passiven Lärmschutz

VGH Bayern, Beschluss vom 02.03.2020 - Aktenzeichen 22 AS 19.40037

DRsp Nr. 2020/7588

Streit um vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Planfeststellungsbeschluss über die Verlängerung einer Straßenbahnlinie; Beschränkung eines nicht enteignungsbetroffener Dritten auf die Berufung der Verletzung drittschützender Rechte; Anforderungen an die Darlegung von Mängeln der Umweltverträglichkeitsprüfung; Grundlagen für das Recht auf Akteneinsicht im Planfeststellungsverfahren; Erfordernis der Planrechtfertigung; Vorhaben von überörtlicher Bedeutung; Differenzierung zwischen Ansprüchen auf aktiven und passiven Lärmschutz

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

PBefG § 28; PBefG § 29; BayVwVfG Art. 29; BayVwVfG Art. 73; BayEGovG Art. 6; BauGB § 38; BImSchG § 41;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 30. August 2019, mit dem die Verlängerung einer Straßenbahnlinie planfestgestellt wurde.

Die Antragsteller sind Miteigentümer des Grundstücks A.-straße ... in K. (Fl.-Nr. ...). Das Grundstück liegt in einem durch den Bebauungsplan Nr. ... der Stadt K. als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Baugebiet.