OLG Düsseldorf, vom 26.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen VI-Kart 1/19 (V)
Streit um einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot durch Facebook durch die Verwendung der Nutzungsbedingungen einschließlich der in Bezug genommen Richtlinien und dem danach erlaubten Erfassen, Verwenden und Verknüpfen von außerhalb von Facebook-Seiten generierten Daten; Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung bei einem Konditionenmissbrauch nach § 19 Abs. 1 GWB; Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem Marktergebnis kann genügen; Besonderheiten bei zweiseitigen Plattformmärkten und Wettbewerbsbeeinträchtigungen auf dem beherrschten Markt sowie auf der anderen Marktseite; Abgrenzung des maßgebenden Marktes
BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - Aktenzeichen KVR 69/19
DRsp Nr. 2020/12492
Streit um einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot durch Facebook durch die Verwendung der Nutzungsbedingungen einschließlich der in Bezug genommen Richtlinien und dem danach erlaubten Erfassen, Verwenden und Verknüpfen von außerhalb von Facebook-Seiten generierten Daten; Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung bei einem Konditionenmissbrauch nach § 19 Abs. 1GWB; Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem Marktergebnis kann genügen; Besonderheiten bei zweiseitigen Plattformmärkten und Wettbewerbsbeeinträchtigungen auf dem beherrschten Markt sowie auf der anderen Marktseite; Abgrenzung des maßgebenden Marktes
a) Die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung setzt bei einem Konditionenmissbrauch nach § 19 Abs. 1GWB nicht stets einen Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem missbilligten Verhalten (Verhaltenskausalität) voraus. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem Marktergebnis (Ergebniskausalität) kann genügen, wenn aufgrund der besonderen Marktbedingungen das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens zu Marktergebnissen führt, die bei funktionierendem Wettbewerb nicht zu erwarten wären, und zudem das beanstandete Verhalten nicht nur eine Ausbeutung darstellt, sondern gleichzeitig auch geeignet ist, den Wettbewerb zu behindern.
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