VG Hannover, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 5189/11
OVG Niedersachsen, vom 30.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 LB 26/17
Streit um die Zurruhesetzungsverfügung gegen eine Professorin wegen dauernder Dienstunfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung; Ursachen und Prognosezeitraum bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit; Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand; Sechs-Monats-Zeitraum als maßgeblicher Prognosezeitraum für die Beurteilung einer dauernden Dienstunfähigkeit; Bedeutung von Leitlinien von ärztlichen Fachgremien oder Verbänden im Hinblick auf den für die Beurteilung des Gesundheitszustandes gebotenen wissenschaftlichen Standard; Beschränkung der Pflicht zur Suche nach anderweitiger Verwendungsmöglichkeit an einer Hochschule; Depression
BVerwG, Beschluss vom 16.04.2020 - Aktenzeichen 2 B 5.19
DRsp Nr. 2020/7355
Streit um die Zurruhesetzungsverfügung gegen eine Professorin wegen dauernder Dienstunfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung; Ursachen und Prognosezeitraum bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit; Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand; Sechs-Monats-Zeitraum als maßgeblicher Prognosezeitraum für die Beurteilung einer dauernden Dienstunfähigkeit; Bedeutung von Leitlinien von ärztlichen Fachgremien oder Verbänden im Hinblick auf den für die Beurteilung des Gesundheitszustandes gebotenen wissenschaftlichen Standard; Beschränkung der Pflicht zur Suche nach anderweitiger Verwendungsmöglichkeit an einer Hochschule; Depression
1. Für die Annahme einer Dienstunfähigkeit i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist es unerheblich, auf welchen Ursachen die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten zurückzuführen ist. Die Ursachen der gesundheitlichen Einschränkung können auch auf der Rechtsfolgenseite keine Beachtung finden, da dem Dienstherrn insoweit kein Ermessen zusteht.2. Für die Prüfung der Frage, ob der Beamte "dauernd" dienstunfähig i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist, d.h. ob die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist, ist als Prognosezeitraum in Anlehnung an die gesetzliche Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ein Sechs-Monats-Zeitraum zugrunde zu legen.
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