OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.03.2021
10 A 2137/20
Normen:
DSchG NRW § 22 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1958/19

Streit um die Zuerkennung einer Denkmaleigenschaft; Unterschutzstellung eines Denkmals; Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.03.2021 - Aktenzeichen 10 A 2137/20

DRsp Nr. 2021/4129

Streit um die Zuerkennung einer Denkmaleigenschaft; Unterschutzstellung eines Denkmals; Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf

5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

DSchG NRW § 22 Abs. 2;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).