VGH Bayern - Beschluss vom 21.01.2020
8 ZB 19.193
Normen:
VwGO § 167 Abs. 1 S. 1; ZPO § 325 Abs. 1; ZPO § 727 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RN 2 K 18.857

Streit um die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich über die Schaffung der Voraussetzungen für ein Geh- und Fahrtrecht; Voraussetzungen für den dinglichen Charakter einer vertraglichen Verpflichtung zur Unterlassung bestimmter Nutzungen eines Grundstücks; Keine Rechtsnachfolge hinsichtlich einer Verpflichtung aus Prozessvergleich bei Eigentumsübertragung; Benachteiligungsvorsatz

VGH Bayern, Beschluss vom 21.01.2020 - Aktenzeichen 8 ZB 19.193

DRsp Nr. 2020/3000

Streit um die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich über die Schaffung der Voraussetzungen für ein Geh- und Fahrtrecht; Voraussetzungen für den dinglichen Charakter einer vertraglichen Verpflichtung zur Unterlassung bestimmter Nutzungen eines Grundstücks; Keine Rechtsnachfolge hinsichtlich einer Verpflichtung aus Prozessvergleich bei Eigentumsübertragung; Benachteiligungsvorsatz

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 167 Abs. 1 S. 1; ZPO § 325 Abs. 1; ZPO § 727 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich.

Die Klägerin ist im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 174/2 (Landwirtschaftsfläche) Gemarkung S* ... eingetragen. Vor dem 17. September 2010 war ihr Ehemann Eigentümer des Grundstücks. Das Hausgrundstück FlNr. 174/18, das im Osten an die FlNr. 174/2 und im Norden an die FlNr. 167/3 (N* ... Weg) grenzt, steht im Eigentum des Ehemanns der Klägerin.

Die Beklagte und ihr Ehemann sind Eigentümer (Gütergemeinschaft) des Wohngrundstücks FlNr. 174/16. Das südlich des Wohngrundstücks liegende Grundstück FlNr. 167/3 übertrugen sie mit Auflassung vom 6. Februar 2013 an ihre Tochter.