VGH Bayern - Beschluss vom 30.03.2020
9 ZB 18.1849
Normen:
BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 17.430

Streit um die Versagung eines Vorbescheids betreffend die bauliche Erweiterung eines bestehenden Lebensmittelmarktes; Unzulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet; Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO; Voraussetzungen eines atypischen Sachverhalts; Verhinderung der Ansiedlung städtebaulich integrierter Geschäfte

VGH Bayern, Beschluss vom 30.03.2020 - Aktenzeichen 9 ZB 18.1849

DRsp Nr. 2020/6324

Streit um die Versagung eines Vorbescheids betreffend die bauliche Erweiterung eines bestehenden Lebensmittelmarktes; Unzulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet; Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO; Voraussetzungen eines atypischen Sachverhalts; Verhinderung der Ansiedlung städtebaulich integrierter Geschäfte

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids betreffend die bauliche Erweiterung eines bestehenden Lebensmittelmarktes mit 800 m2 Verkaufsfläche und ca. 1.200 m2 Geschossfläche auf den Grundstücken FlNr. ... und ... Gemarkung S... Die Verkaufsfläche soll nach dem geplanten Anbau ca. 1.100 m2 betragen; die Geschossfläche soll dabei auf ca. 1.560 m2 erweitert werden. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Beigeladenen Nr. ... "Gewerbegebiet ... ...", wo sich auch noch ein Discounter, ein Drogeriemarkt, ein Getränkemarkt sowie weitere Gewerbebetriebe befinden.