VGH Bayern - Beschluss vom 30.03.2020
10 ZB 19.460
Normen:
BayVwVfG Art. 48 Abs. 1; BayVwVfG Art. 48 Abs. 3; LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1; LStVG Art. 37 Abs. 2 S. 1; KampfhundeVO § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 05.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RO 4 K 18.1808

Streit um die Rücknahme einer Genehmigung zur Haltung eines Kampfhundes; Rücknahme der Zusage einer Erlaubnis; Fehlendes berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes; Umfang des Vertrauensschutzes in die Zusicherung einer Erlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 30.03.2020 - Aktenzeichen 10 ZB 19.460

DRsp Nr. 2020/8105

Streit um die Rücknahme einer Genehmigung zur Haltung eines Kampfhundes; Rücknahme der Zusage einer Erlaubnis; Fehlendes berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes; Umfang des Vertrauensschutzes in die Zusicherung einer Erlaubnis

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayVwVfG Art. 48 Abs. 1; BayVwVfG Art. 48 Abs. 3; LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1; LStVG Art. 37 Abs. 2 S. 1; KampfhundeVO § 1 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin verfolgt mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung ihre in erster Instanz erfolglose Anfechtungsklage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2017, mit dem diese eine im Zusammenhang mit der Haltung eines Kampfhundes erteilte Zusicherung zurückgenommen hat, weiter.