VGH Bayern - Beschluss vom 30.03.2020
1 ZB 18.555
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Alt. 4; BayVwVfG Art. 48;
Vorinstanzen:
VG München, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 K 17.1015

Streit um die Rücknahme der Verlängerung eines Vorbescheids zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft durch ein Vorhaben im Außenbereich; Beginn der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG

VGH Bayern, Beschluss vom 30.03.2020 - Aktenzeichen 1 ZB 18.555

DRsp Nr. 2020/8041

Streit um die Rücknahme der Verlängerung eines Vorbescheids zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft durch ein Vorhaben im Außenbereich; Beginn der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Alt. 4; BayVwVfG Art. 48;

Gründe