BVerwG - Beschluss vom 05.03.2020
20 F 3.19
Normen:
VwGO § 99 Abs. 1 S. 2; VwGO § 189; GeschGehG § 2 Nr. 1; GeschGehG § 4; IFG § 1; IFG § 6;
Fundstellen:
BB 2020, 1168
CR 2020, 321
DÖV 2020, 589
ITRB 2020, 159
NVwZ 2020, 715
WRP 2020, 799
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 25.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 209/16
OVG Niedersachsen, vom 24.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 PS 4/19

Streit um die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung; Verweigerung der Aktenvorlage in einem Bauartzulassungsverfahren für Geschwindigkeitsmessgeräte; Umfang des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen; Schutz von betriebstechnischen Informationen; Verhinderung des Zugangs zu äußeren, Rückschlüsse auf das Geschäftsgeheimnis zulassenden Merkmalen von Dateien; Quellcode-Dateien

BVerwG, Beschluss vom 05.03.2020 - Aktenzeichen 20 F 3.19

DRsp Nr. 2020/5823

Streit um die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung; Verweigerung der Aktenvorlage in einem Bauartzulassungsverfahren für Geschwindigkeitsmessgeräte; Umfang des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen; Schutz von betriebstechnischen Informationen; Verhinderung des Zugangs zu äußeren, Rückschlüsse auf das Geschäftsgeheimnis zulassenden Merkmalen von Dateien; Quellcode-Dateien

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen umfasst nicht nur das Verbot des unbefugten Zugriffs auf den Inhalt von Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten, sondern auch bereits die Verhinderung des Zugangs zu äußeren Merkmalen von Dateien (wie Dateiname, Dateiendung, Dateityp, Dateigröße), aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt.

1. Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses in § 2 Nr. 1 GeschGehG umfasst nicht nur kaufmännische, sondern auch betriebstechnische Informationen.