BVerwG - Beschluss vom 11.02.2021
9 VR 1.21
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; FStrG § 17e Abs. 2 S. 1;

Streit um die Planänderung zu einm Planfeststellungsbeschluss für den Neubau eines Autobahnabschnittes; Kein Abwehrrecht eines Grundstückseigentümers gegen eine befürchtete Beeinträchtigung der Grundwasserverhältnisse durch einen Autobahntunnel; Unerheblichkeit von Lärmbelangen

BVerwG, Beschluss vom 11.02.2021 - Aktenzeichen 9 VR 1.21

DRsp Nr. 2021/4228

Streit um die Planänderung zu einm Planfeststellungsbeschluss für den Neubau eines Autobahnabschnittes; Kein Abwehrrecht eines Grundstückseigentümers gegen eine befürchtete Beeinträchtigung der Grundwasserverhältnisse durch einen Autobahntunnel; Unerheblichkeit von Lärmbelangen

Tenor

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die A. GmbH ..., F.straße ..., ..., vertreten durch deren Geschäftsführer, wird dem Verfahren beigeladen.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. November 2020 gegen den Beschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 25. September 2020 zur 6. Planänderung zum Planfeststellungsbeschluss vom 27. Februar 2013 für den Neubau der BAB A 44 Kassel - Herleshausen, Teilabschnitt von Tunnel Alberberg bis Autobahndreieck Wommen (VKE 60) anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme eventueller außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2; FStrG § 17e Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.