VGH Bayern - Beschluss vom 31.03.2020
1 ZB 19.1961
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
VG München, vom 30.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 K 18.5896

Streit um die Ablehnung von Vorbescheiden für den Neubau von zwei Einfamilienhäusern im Außenbereich; Voraussetzungen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB; Abgrenzung von Innen- und Außenbereich; Voraussetzungen für die Annahme eines Hausgartens als bebauungsakzessorisch genutzter Grundstücksteil; Anschlussbebauung von der bebauten Ortslage aus in den Außenbereich als in der Regel siedlungsstrukturell unerwünschten Zersiedelung

VGH Bayern, Beschluss vom 31.03.2020 - Aktenzeichen 1 ZB 19.1961

DRsp Nr. 2020/7628

Streit um die Ablehnung von Vorbescheiden für den Neubau von zwei Einfamilienhäusern im Außenbereich; Voraussetzungen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB; Abgrenzung von Innen- und Außenbereich; Voraussetzungen für die Annahme eines Hausgartens als bebauungsakzessorisch genutzter Grundstücksteil; Anschlussbebauung von der bebauten Ortslage aus in den Außenbereich als in der Regel siedlungsstrukturell unerwünschten Zersiedelung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7;

Gründe