VGH Bayern - Beschluss vom 17.02.2020
8 ZB 19.2200
Normen:
BayStrWG Art. 51 Abs. 5 S. 1; BayStrWG Art. 2 Abs. 1 Buchst. b); BayStrWG Art. 53 Nr. 2; BayStrWG Art. 66 Nr. 5; LStVG Art. 37;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 991
Vorinstanzen:
VG München, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 K 17.5482

Streit über das Bestehen einer Räum- und Streupflicht eines Eigentümers hinsichtlich eines an sein Wohngrundstück grenzenden öffentlichen Fußwegs; Umfang der Möglichkeit von Gemeinden zur Abwälzung ihrer Räum- und Streupflicht auf Anlieger; Keine Abwälzbarkeit der Räum- und Streupflicht an selbständigen Gehwegen

VGH Bayern, Beschluss vom 17.02.2020 - Aktenzeichen 8 ZB 19.2200

DRsp Nr. 2020/4939

Streit über das Bestehen einer Räum- und Streupflicht eines Eigentümers hinsichtlich eines an sein Wohngrundstück grenzenden öffentlichen Fußwegs; Umfang der Möglichkeit von Gemeinden zur Abwälzung ihrer Räum- und Streupflicht auf Anlieger; Keine Abwälzbarkeit der Räum- und Streupflicht an selbständigen Gehwegen

Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG ermächtigt die Gemeinden zur Abwälzung ihrer Räum- und Streupflicht auf Anlieger nur für unselbständige, nicht aber für selbständige Gehwege.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayStrWG Art. 51 Abs. 5 S. 1; BayStrWG Art. 2 Abs. 1 Buchst. b); BayStrWG Art. 53 Nr. 2; BayStrWG Art. 66 Nr. 5; LStVG Art. 37;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das Bestehen einer Räum- und Streupflicht der Klägerin hinsichtlich eines an ihr Wohngrundstück grenzenden öffentlichen Fußwegs.