BGH - Urteil vom 21.01.2021
I ZR 59/19
Normen:
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7; UrhG § 5 Abs. 1; UrhG § 45 Abs. 1; BauGB § 3 Abs. 2 S. 1; BauGB § 4a Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BGHZ 228, 277
GRUR 2021, 711
MDR 2021, 957
MMR 2021, 401
WRP 2021, 641
ZUM 2021, 527
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 06.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 187/17
OLG Zweibrücken, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 37/18

Stellungnahme eines privaten Bauinteressenten in einem bauplanungsrechtlichen Verfahren als amtliches Werk durch öffentliches Zugänglichmachen über das Internet mittels Verlinkung; Kartenausschnitt als ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk mit ausschließlichen Nutzungsrechten; Pflicht der Behörde zur Veröffentlichung von Unterlagen im bauplanungsrechtlichen Verfahren mit der Einstellung des Exposés in das Internet

BGH, Urteil vom 21.01.2021 - Aktenzeichen I ZR 59/19

DRsp Nr. 2021/3416

Stellungnahme eines privaten Bauinteressenten in einem bauplanungsrechtlichen Verfahren als amtliches Werk durch öffentliches Zugänglichmachen über das Internet mittels Verlinkung; Kartenausschnitt als ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk mit ausschließlichen Nutzungsrechten; Pflicht der Behörde zur Veröffentlichung von Unterlagen im bauplanungsrechtlichen Verfahren mit der Einstellung des Exposés in das Internet

a) Die Stellungnahme eines privaten Bauinteressenten in einem bauplanungsrechtlichen Verfahren, die die Behörde im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit im Vorfeld einer bauplanungsrechtlichen Entscheidung mittels Verlinkung auf ihren Internetauftritt öffentlich zugänglich macht, ist kein amtliches Werk im Sinne des § 5 UrhG.b) Macht eine Behörde im Rahmen eines Verfahrens der Bauleitplanung eine bei ihr eingegangene Stellungnahme eines privaten Bauinteressenten im Internet mittels Verlinkung auf ihren Internetauftritt öffentlich zugänglich, handelt es sich um eine nach § 45 Abs. 1 und 3 UrhG zulässige Verwendung in einem Verfahren vor einer Behörde, wenn die Voraussetzungen der Veröffentlichungspflicht nach § 4a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen und ein hinreichender sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zum bauplanungsrechtlichen Verfahren besteht.