Stellung eines Nachprüfungsantrages bei Aufhebung der Ausschreibung; Zulässigkeit und Begründetheit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2002 - Aktenzeichen Verg 37/01
DRsp Nr. 2004/8961
Stellung eines Nachprüfungsantrages bei Aufhebung der Ausschreibung; Zulässigkeit und Begründetheit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages
»1. Die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über die Aufhebung einer Ausschreibung wird mit Wirkung nach außen erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem betreffenden Bieter bekannt gegeben wird. Das folgt daraus, dass das (vorvertragliche) Rechtsverhältnis, welches durch die Ausschreibung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Bietern entsteht, nicht durch eine bloß behördeninterne Willensbildung, sondern nur dadurch beendet werden kann, dass die Aufhebungsentscheidung den Bietern bekannt gemacht wird.#
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