Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. November 2016 wird hinsichtlich des Antrags aufgehoben, den Bescheid vom 29. Mai 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 23:00 Uhr und zwischen 5:00 und 6:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Insoweit wird die Rechtssache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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